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Motorrad Zulassung / Versicherungsprämie
Sparen Sie Versicherungsprämie in dem Sie Ihre Florett 80 als Motorrad zulassen.
Doch bevor Sie nun sofort loslegen, prüfen Sie erst folgendes:
- Verhandeln Sie mit Ihrer Versicherung!
Es gibt einige Versicherungen die auch ohne Umrüstung auf Motorrad den Versicherungsschutz unter 100 Euro anbieten.
Bleiben Sie hartnäckig und verweisen Sie auf Preise anderer Versicherungsunternehmen.
Als Begründung können Sie folgende Punkte nennen:
- Oldtimer, Fahrer älter als 25 Jahre, nur Ausfahrten / Treffen, nur xxxx Kilometer /Jahr, etc.
Nun, welchen Sinn hat diese Umrüstung dann noch, fragen Sie sich?
Wenn Ihre Versicherung die o.g. Punkte akzeptiert und Ihnen eine günstige Pramie anbietet, dann natürlich keinen!
(Es sei denn Sie legen Wert darauf, dass in den Papieren die Höchstgeschwindigkeit mit 90 km/h eingetragen ist...)
Die Umrüstung ist nur dann nötig wenn Ihre Versicherung nicht mit sich reden lässt und Sie auch keinen anderen Anbieter finden sollten der Ihnen zusagt..
Noch 1998 war das ganze leider nicht so einfach.
Es blieb nur die Umrüstung zum Motorrad, um den damals 800 DM Wucher-Versicherungsprämien zu entgehen.
Nach einer Umrüstung auf die nächst höhere Klasse "Motorrad" war mit folgenden Kosten jährlich zu rechnen:
- Aktueller Steuersatz für jede angefangenen 100 cm3
- Versicherungsprämie von ca. 40 - 80 Euro im Jahr (je nach Versicherung und Prozenten)
Meist lagen die Gesamtkosten jährlich deutlich unter 100 Euro.
Für die Umrüstung musste bis etwa 06/2000 folgendes durchgeführt werden:
- Die Umrüstung an sich war recht simpel. Es wurde lediglich die Originalübersetzung 13:39 auf 13:36 geändert.
- Durch diese Modifikation wurde die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 80 auf 90 km/h heraufgesetzt, wodurch mindestens ein durch die Bauart begrenzter Wert überschritten wurde.
Dadurch wurde das Fahrzeug in die nächst höhere Klasse "Motorrad" eingestuft.
- Das Fahrzeug musste von einem Sachverständigen Prüfer einer Abnahme nach §19/2 in Verbindung mit §21 StVZO unterzogen werden.
- Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung war nicht mehr erforderlich, da die Prüfung ohnehin nach dem Sachverständigen Ermessen des Prüfers erfolgte.
- Die Betriebserlaubnis wurde bei Zulassung von der Zulassungstelle eingezogen und durch einen Fahrzeugbrief ersetzt.
Im Juni 2000 haben sich die Klassen für Leichtkrafträder geändert.
Im Zuge dieser Änderung, veränderte sich auch die vorgehensweise von zwei der oben aufgeführten Punkte.
Hier nun die Änderungen:
- keine Änderung
- Die Kreidler bleibt auch weiterhin ein Leichtkraftrad,
da sie nach der Neudefinition der Klassen ja unter 125 ccm und 11 kW bleibt.
- keine Änderung
- keine Änderung
- Ein Fahrzeugbrief wird nicht mehr ausgestellt. Es genügt weiterhin eine ABE Karte (§18 StVZO).
Das ganze kann man, analog zu den vielen Drossellungen und Entdrosselungen in der 125er Klasse, auf einem Beiblatt zur ABE eintragen lassen.
Eine "echte" Unbedenklichkeitsbescheinigung dürfen wir Ihnen leider nicht ausstellen, da dies nur der Hersteller oder Rechtsnachfolger darf. Rechtsnachfolger von Kreidler ist Rudolf Scheidt.
Da diese Bescheinigung aber ohnehin nicht mehr benötigt wird, gibt es an dieser Stelle auch keinen Handlungsbedarf.
Wir sind der Meinung das ein Dokument mit verschiedenen Informationen zur Abnahme bei der Prüfung der TÜ trotzdem hilfreich sein kann. Besser ein Dokument zuviel dabei haben, als eines zu wenig.
Sie können sich bei Bedarf diese Seite ausdrucken und bei der Umrüstung der TÜ vorlegen.
Vielleicht können die Hinweise dieser Seite Ihnen und auch der TÜ viel Ärger und Zeit ersparen.
Probieren Sie es einfach, schaden kann es jedenfalls nicht
Wir hoffen mit dieser Seite ein wenig Klarheit in den Zulassungs- und Versicherungsdschungel gebracht zu haben.
Sollten Sie Anmerkungen, Fragen, Kritik oder sonstige Anliegen haben, melden Sie sich bitte bei uns per eMail.
Wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen!
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